Kündigungen und Arbeitszeugnisse
Tipps für einen gelungenen Abgang
Sie haben einen neuen Job gefunden. Herzliche Gratulation ! Nun geht es darum, dass Sie auch den Abschied bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber professionell angehen und zum Schluss noch einen guten Eindruck hinterlassen. Denn bekanntlich sieht man sich im Leben immer zweimal.
Hier finden Sie alles, um Ihren Abgang vorzubereiten:
Arbeitszeugnisse richtig interpretieren
Zeugnissprache richtig lesen Verschlüsselungstechniken & geheime Zeug Adobe Acrobat Dokument 181.4 KB Download Aufbau eines Arbeitszeugnisses Zeugnisse richtig schreiben.pdf Adobe Acrobat Dokument 114.9 KB Download
Ganz wichtig, achten Sie auf folgende 3 Schlusssätze im Zeugnis:
- Wir bedauern, dass er/sie ausscheidet
- Wir danken, für die sehr guten Leistungen
- Wir wünschen alles Gute oder Wir würden ihn/sie jederzeit wieder einstellen
Weniger vorteilhaft Sätze sind:
- Seine meist schnelle Auffassungsgabe....
- Er erfüllte unsere Erwartungen im Grossen und Ganzen in zufriedenstellender Weise
- Er versuchte unseren Anforderungen gerecht zu werden
- Er hat sich stets bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.
ZeugnisSprache richtig lesen und interpretieren
Aufbau eines Arbeitszeugnisses
Gerne prüfen wir Zeugnis in zwei Stufen
- Schnelldurchsicht
hier prüfen wir ganz grob, ob das Zeugnis vollständig ist, sowie auf den Gesamteindruck.
Kosten: keine - Vertiefte Prüfung mit Korrekturvorschlägen
Kosten: 80 CHF
Diverse Fragen zum Arbeitszeugnis
- Haben Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Das Zeugnis beschreibt die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie gibt Auskunft zur Leistung und zum Verhalten des Angestellten. - Wann kann man ein Arbeitszeugnis verlangen? Erst beim Verlassen der Stelle?
Nein, Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen. Ein sogenanntes Zwischenzeugnis. - Was gehört alles in ein ordentliches Arbeitszeugnis?
1. Stellenbeschreibung und Funktion des Angestellen
2. Dauer, also von wann bis wann genau
3. Aufzählung der wichtigsten Aufgaben
4. Beurteilung der Arbeitsleistungen
5. Angaben zum Verhalten des Angestellten zu Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern - Ich habe nur eine Arbeitsbestätigung erhalten. Muss ich mich damit zufrieden geben?
Nein. Verlangt der Angestellte ein Arbeitszeugnis, muss der Betrieb ein Zeugnis ausstellen.
Eine Arbeitsbestätigung gibt nur Auskunft über die ausgeübten Tätigkeit und zur Dauer des Anstellungsverhältnisses. Jedoch fehlt ein Kommentar zur Leistungen und zum Verhalten. - Ich war drei Monate krank. Darf dies im Zeugnis erwähnt werden?
Nein. Krankheitsbedingte Abwesenheiten dürfen nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden.
Ausnahme: Die Krankheit dauerte lange und hatte einen grossen Einfluss auf die Leistung oder das Verhalten des Angestellten. - Muss im Zeugnis stehen, wer kündigte hat und warum?
Nein. Oft steht dies erwähnt, wenn der/die Angestellte kündigte. Jedoch ist es nicht zwingend vorgeschrieben. - Dürfen unklare oder interpretationsbedürftige Aussagen im Zeugnis stehen?
Nein. Das Arbeitszeugnis muss vollständig, wahr, wohlwollend und unmissverständlich formuliert sein. - Besteht Anspruch auf "Dank für die sehr gute Zusammenarbeit und gute Wünsche"?
Nein. Dies ist zwar eine gebräuchliche Schlussformel. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Subjetive Gefühle vom Arbeitgeber können nicht erzwungen werden. - Wer muss unterschreiben?
Das Arbeitszeugnis muss von einer unterschriftsberechtigten, hierarchisch übergeordneten Person unterzeichnet werden. - Ich habe bei einer Temporärfirma gearbeitet. Wer muss das Arbeitszeugnis ausstellen, die Einsatzfirma oder das Temporärbüro?
Die Temporärfirma muss das Zeugnis ausstellen, da nur mit der Temporärfirma ein Arbeitsvertrag bestand. - Wie ist die Vorgehensweise, wenn ich mit dem Arbeitszeugnis nicht einverstanden bin?
Zuerst sollte man nüchtern und rational die Sache angehen. Denn für viele ist ein solches Zeugnis oft eine sehr emotionale Angelegenheit. Wenden Sie sich schriftlich an Ihren Arbeitgeber und bitten Sie ihn darum, dass er Ihr Zeugnis abändert. Listen Sie die einzelnen Sätze auf und bringen Sie konkrete Verbesserungsvorschläge. In den allermeisten Fällen geht der Arbeitgeber problemlos darauf ein. - ... und wenn sich die Firma partout weigert, das Zeugnis abzuändern?
Dann können Sie ein Schlichtungsgesucht an die Schlichtungsbehörde am Arbeitsort oder am Geschäftssitz des Arbeitgebers einreichen. Solch ein Verfahren ist kostenlos und auch Gerichtskosten fallen in der Regel keine an.
Das Schlichtungsgesucht können Sie hier herunterladen: pdf oder Sie finden es unter:
www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare.html